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   BGH, 18.10.1960 - VI ZR 153/59   

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https://dejure.org/1960,7936
BGH, 18.10.1960 - VI ZR 153/59 (https://dejure.org/1960,7936)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1960 - VI ZR 153/59 (https://dejure.org/1960,7936)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1960 - VI ZR 153/59 (https://dejure.org/1960,7936)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 40/54
    Auszug aus BGH, 18.10.1960 - VI ZR 153/59
    Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - (LM Nr. 4 zu § 852 BGB = NJW 1955, 706 = VersR 1955, 234) davon ausgegangen, daß eine Kenntnis des Verletzten von der Person des Ersatzpflichtigen nicht schon deshalb verneint werden kann, weil ihm dessen Name und Anschrift noch unbekannt sind.

    In der von der Revision angezogenen grundlegenden Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - ist ausdrücklich gesagt, daß die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen auf den Zeitpunkt anzunehmen ist, an dem die Unfallverletzte Klägerin die Anschrift erfahren hätte (VersR 1955, 234; insoweit allerdings in LM Nr. 4 zu § 852 BGB und in NJW 1955, 706 nicht mit abgedruckt).

  • BGH, 11.11.1958 - VI ZR 231/57
    Auszug aus BGH, 18.10.1960 - VI ZR 153/59
    Auf die Revision der Beklagten ist dieses Urteil, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - (VersR 1959, 34; teilweise auch LM Nr. 23 zu § 1542 RVO und MDR 1959, 205) aufgehoben worden.
  • BGH, 03.11.1961 - VI ZR 254/60
    Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe in Erfahrung bringen, so gilt ihm die Person des Ersatzpflichtigen bereits in dem Augenblick als bekannt, in dem ihm auf die entsprechende Erkundigung diese Kenntnis zuteil geworden wäre (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1955 - VI ZR 40/54 - = VersR 1955, 234; vom 18. Oktober 1960 - VI ZR 153/59 - = VersR 1960, 1142).
  • BGH, 23.10.1962 - VI ZR 245/61

    Beginn der Verjährung der Ansprüche minderjähriger Unfallgeschädigter

    Irrig ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Mutter der Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie das Ergebnis der Anfrage, die ihr zuzumuten gewesen sei, bereits am Tage des Berichts ihrer Tochter - spätestens dem 8. Juli 1956 - gekannt« Das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, wie lange es gedauert hätte, bis eine Erkundigung der Mutter bei den vom Berufungsgericht genannten Stellen sachlich beantwortet worden wäre« Das Ergebnis der Anfrage hätte das Berufungsgericht ihr erst in dem Augenblick als bekannt unterstellen dürfen, in dem ihr auf ihre Erkundigung die Kenntnis zuteil geworden wäre (vgl« Urteile des erkennenden Senats vom 9« Juli 1955 - VI ZR 40/54 - VersR 1955, 234; vom 18. Oktober I960 VI ZR 153/59 VersR I960, 1124; vom 3« November 1961 VI ZR 254/60 VersR 1962, 86).
  • BGH, 12.11.1963 - VI ZR 210/62

    Zeitpunkt der Kenntnis bei schwerer Schädelverletzung

    Wio der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18«, Oktober i960 (VI ZR 153/59 = VersR 6 0, 11.42.) ausgesprochen hat, kann aber von einem Schwerverletzten grundsätzlich nichterwartet werden, daß er die Personalien des Schädigers am Unfallort fest stellt 9 Auch vorliegend war es dem Verletzten/ nicht ansusinnon, ungeachtet seines bedenklichen Zustandes sein Interesse sogleich auf die rechtlichen Folgen des Unfalls zu richten und trotz dor Schädel- und Kieferbräche sowie dor starken Blutung aus dem Mundo nach den Personalien des Beklagten zu forschen«, War ihm dies aber nicht zuzumuten, so verbleibt es da bei, daß er dieso ihm in jedem Palle fehlende Kenntnis noch nicht erlangt hatto, als sein'o Ansprüche teilweise auf dio Klägerin übergingen" Daß es alsdann auf dio Kenntnis dor Klägerin ankommt und daß sie dieso so spät erlangt hat, daß bei Klageorhebung weder die zwei- noch die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen waren, verkennt auch die Revision nicht 8 I.
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